Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
EEG NRW§ 51 Anpassung von Gesetzen
Stand: 26.08.2026
Für § 51 EEG NRW liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.